Bin gerade mal ein bisschen am Recherchieren:
Neben den in § 7 Abs. 2 BAföG aufgezeigten Möglichkeiten der Förderung einer weiteren Ausbildung sieht § 7 Abs. 1a BAföG die Förderung eines Master- oder Magisterstudienganges oder eines postgradualen Studienganges vor, wenn dieser auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor-/Bakkalaureus- und aufbauendem Studiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor-/Bakkalaureus- und dem aufbauenden Studiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG muss jedoch eingehalten werden.
Quelle: Das-neue-Bafög.de 1|2
Stand: 20.12.2007
Neben den in § 7 Abs. 2 BAföG aufgezeigten Möglichkeiten der Förderung einer weiteren Ausbildung sieht § 7 Abs. 1a BAföG die Förderung eines Master- oder Magisterstudienganges oder eines postgradualen Studienganges vor, wenn dieser auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor-/Bakkalaureus- und aufbauendem Studiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor-/Bakkalaureus- und dem aufbauenden Studiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG muss jedoch eingehalten werden.
Quelle: Das-neue-Bafög.de 1|2
Stand: 20.12.2007
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